Rückabwicklung von Versicherungen

Johnen Rechtsanwälte

Rückabwicklung bestehender Lebens- und Rentenversicherungen

Diverse Urteile des BGH und EuGH haben die Voraussetzungen geschaffen, Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 geschlossen wurden, auch heute noch rückabwickeln zu können.

Nach der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bis zum Jahr 2007 hatten Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages das Recht, innerhalb von 14 Tagen (für Verträge vor dem 08.12.2004) bzw. innerhalb von 30 Tagen (für Verträge nach dem 08.12.2004) dem Vertragsschluss zu widersprechen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Über dieses Recht musste der Versicherer seinen Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss deutlich belehren. Dieses haben jedoch viele Versicherer versäumt, indem oftmals fehlerhafte Belehrungen über das Widerspruchsrecht bzw. das Rücktrittsrecht erfolgten. Das damalige Gesetz sah allerdings in diesen Fällen vor, dass das Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht auch bei Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

Mit Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) wurde nunmehr festgestellt, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Im Ergebnis führt dies zu einem zeitlich unbefristeten Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht, sofern der Versicherer keine oder eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat, da in diesem Fall die Frist zur Ausübung des Gestaltungsrechts nie zu laufen begonnen hat. Im Zuge der Rückabwicklung sind beide Vertragsparteien so zu stellen, als wäre der Vertrag niemals zustande gekommen.

Dieses bedeutet, dass der Verbraucher bei laufenden oder auch bei bereits gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteten Versicherungsprämien zuzüglich sogenannter Nutzungen hat, die das Versicherungsunternehmen mit den eingezahlten Beiträgen der Verbraucher tatsächlich erwirtschaften konnte (z.B. nach BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14). Der Versicherungsnehmer muss sich lediglich Auszahlungen der Versicherung sowie einen sog. Wertersatz für den faktisch genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Im Ergebnis liegt der Rückabwicklungsanspruch daher regelmäßig deutlich über den Rückkaufswerten einer Versicherung.

Übrigens: Eine Rückabwicklung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn einem Versicherungsnehmer in dem Zeitraum zwischen 1991 und 1994 keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde.

Um unseren Kunden einen optimalen Service anzubieten, arbeiten wir mit einigen Kooperationspartnern zusammen, die den Prozess der Rückabwicklung begleiten:

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